Demokratie - mit Fraktionszwang gegen Bürgerwillen
Im Kern geht es um die staatsrechtliche Frage, ob und inwieweit sich Bundestags-Abgeordnete in Abstimmungen einer Fraktionsdisziplin unterwerfen müssen, oder ob sie ihrem eigenen Gewissen gemäß Artikel 38 Grundgesetz folgen dürfen, - dann jedoch entgegen einen politischen Koalitionsvertrag handeln würden. (namentliche Abstimmung DBT)
Staatsrechtlich ist dieser Interessenskonflikt in der Literatur mehrfach thematisiert worden. Herrn Prof. Kirchhof nahm 2009 zu diesem Konflikt zwischen Koalitionsverträgen und Art. 38 GG wie folgt Stellung:
Zitat: Die Koalitionsverträge stehen wie der interne Koalitionszwang im Konflikt mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 GG. Diese Absprachen zwischen den Fraktionen sind aber nur politische Verträge ohne Rechtsbindung, die Einfluss auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung des Abgeordneten haben könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier der Vorrang des Art. 38 GG festgelegt. Dass sich einzelne MdB in der Praxis gezwungen fühlen, steht auf einem andern Blatt. Rechtlich geht jedenfalls Art. 38 GG vor. Weitere Hinweise auf Urteile und Aufsätze finden Sie in den Kommentaren zum GG unter Art. 38.
Nun ist es zur guten Gewohnheit von verbeamteten Politikdarstellern geworden, in wichtigen Angelegenheiten nicht Bürger, sondern auserwählte Experten zu befragen, die zur rechtssicheren alternativlosen Umsetzung beitragen.
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