Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge
Sektionen
Sie sind hier: Startseite Kampagnen Steuerwiderstand_Liste Steuerwiderstand - Ebene Finanzgericht

Steuerwiderstand - Ebene Finanzgericht

Unmittelbar nach Erhalt der ablehnenden Einspruchsentscheide ersuche ich Rechtsschutz beim Finanzgericht. Ich erhebe Klage und begehre Aussetzung der Vollstreckung.
Klage und Aussetzungsantrag
Steuerbescheide sind vollstreckbar, auch wenn dagegen geklagt wird, falls das Finanzamt nicht abwartet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Die Klageerhebung ist also mit einem Aussetzungsantrag zu verbinden bzw. einem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung.
Antrag auf Einstellung der Vollstreckung
Jetzt muss ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden, weil das Finanzamt nicht - wie üblich - abgewartet hat, bis das Finanzgericht wegen der Klage darum bittet, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Stellungnahme des Finanzamtes
Die Stellungnahme des Finanzamtes auf den Einstellungsantrag ist ein typisches Beispiel für die Verheerungen, die Verwaltungsdeutsch und sogenannte Subsumtion von Sachverhalten unter Vorschriften und Rechtsprechung in verbeamteten Köpfen bei sperrigen Sachverhalten anrichtet. Ein juristischer Laie wird damit allerdings regelmäßig eingeschüchtert, was auch gewollt ist, zumindest aber in Kauf genommen wird. Es wird also demokratie- und bürgerferne Herrschaftssprache gesprochen, die auch noch dem Rechtsempfinden zuwiderlaufende Entscheidungen zu begründen versucht.
Ergänzung Aussetzungsantrag
Der erste Aussetzungsantrag musste ergänzt werden, weil noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen dazu gekommen waren, da das Finanzamt vom Vollstrecken nicht ablassen wollte. Die Vermögenssituation wird offen dargelegt, ebenso die familiären Verpflichtungen.
Stellungnahme des Finanzamtes
Das Finanzamt spricht sich erneut gegen eine Einstellung der Vollstreckung aus. Hierzu werden wiederum sogenannte Obersätze, also allgemein gehaltene Vorschriften und Leitsätze bemüht, also Obrigkeitssprache gesprochen, was die wahren Gründe verschleiert, die hinter diesem rabiaten Vorgehen der Behörde stehen.
Keine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt
Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen wird vom Finanzamt zurückgewiesen. Die Begründung lässt erkennen, dass der für die Vollstreckung zuständige Finanzbeamte sich für höhere Weihen empfehlen möchte, indem er mit einem Steuerrebellen ordentlich Schlitten fährt.
Erstmals wird das Widerstandsrecht gem. Art 20 IV GG geltend gemacht.
Erneut versuche ich, eine Aufhebung der selbst aus Sicht des Finanzamtes sinnlosen Vollstreckungsmaßnahmen zu erreichen. Die Begründung ist jetzt um einiges grundsätzlicher. Das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz wird geltend gemacht.
Weitere Begründung des Aussetzungsantrages an das Finanzgericht
Der Aussetzungsantrag wird jetzt ausführlicher begründet. Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz wird einbezogen.
Ein Befangenheitsantrag muss gestellt werden
Die Stellungnahme des FA wird vom zuständigen Finanzrichter nicht an mich weitergeleitet, er will ohne meine Stellungnahme zu den Behauptungen des FA seinen Beschlussvorschlag machen. Ich ahne Unheil und störe die Kooperation von Lebenszeitbeamten zu meinen Lasten mit einem Ablehnungsantrag.
Der Ablehnungsantrag wird abgelehnt
Ein Ablehnungsantrag wird regelmäßig abgelehnt und führt dann dazu, dass der abgelehnte Richter erst recht das rechtliche Gehör verstopft hält, da ihm ja die Kollegen bescheinigt haben, dass er mit den richtigen Vorurteilen ausgestattet ist. Man kann sich also schon ausmalen, wie die Hauptsache ausgehen wird. Die Begründung benötigt wiederum viel zu viel Text, um zu verbergen, dass man sich mit den hier vorgebrachten Ablehnungsgründen nicht ernstlich auseinandergesetzt hat.
Auch das Finanzgericht findet Vollstrecken richtig gut: Keine Aussetzung
Wahrscheinlich hatte der Befangenheitsantrag den sportlichen Ehrgeiz geweckt, einem lausigen Steuersünder klar zu machen, dass Majestätsbeleidigung mit unnachgiebiger Vollstreckung geahndet wird. Mein Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen. Dummerweise wurde dabei übersehen, dass wegen der Berufung auf das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 IV GG die Sache an das Verwaltungsgericht hätte abgegeben werden müssen. Ich erfreue mich jetzt also endlich komplett rechtsstaatsloser Vollstreckung durch ein Zusammenspiel pensionsberechtigter Lebenszeitbeamter, die regelmäßig ohne Erfahrungen im Geldverdienen mittels nachgefragter Dienstleistungen sind. Vollstreckungen in ihr Vermögen sind Ihnen ebenso unbekannt. Das Urteil ist eine Spitzenleistung juristischer Unverständlichkeit. Übersetzungen werden auf Anfrage geliefert.
Eine Gehörsrüge wird erforderlich
Das Finanzgericht hatte meine Berufung auf Art. 20 IV GG (Widerstandsrecht) und den Verweisungsantrag an das dafür zuständige Verwaltungsgericht nicht ernst genommen und indirekt entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerstandsrechts nicht vorliegen. Dies war nicht zulässig und veranlasste mich zu einer Gehörsrüge von grundsätzlicher Natur.
Auch die Gehörsrüge war wie immer erfolglos
Die Gehörsrüge ist ein vom Gesetzgeber zur Reduzierung von Verfassungsbeschwerden eingeführtes Rechtsmittel mit garantierter Erfolglosigkeit, was auch hier wieder geklappt hat. Denn kein Richter wird seine Entscheidung selbst aufheben. Das verlangt übermenschliche Schizophrenie, die nirgendwo vorkommt. Hier hätte sie gleich bei drei Richtern vorkommen müssen. Also, für den Widerständler Scharpf gibt es den Art 20 IV GG nicht, also auch keine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Und schon wieder ist ein weiteres Grundrecht, nämlich das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art 101 I GG ausgehebelt worden. Vielleicht sollte der Verfassungsschutz sein Tätigkeitsgebiet auf Finanzbehörden und Finanzgerichte ausdehnen.
Mündliche Verhandlung
Der Senat hatte sich gut vorbereitet und sogar einen Blick auf unsere website geworfen. Inhaltlich wurden allerdings die gleichen Argumente vorgebracht, die die rechtsstaatswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen für Rechtens erklärt hatten. Immerhin wurde ich angehört und konnte vor allem auch die Gründe für die Wahrnehmung des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 IV GG unter Berufung auf unsere Bundeskanzlerin vortragen. Der Vorsitzende meinte noch, dass ich etwas juristischer argumentieren solle und weniger politisch. Ich habe mich allerdings aus meiner Sicht bei meiner Argumentation konsequent im Rahmen des Grundgesetzes bewegt.
Ein Plädoyer für den Steuerwiderstand
Die mündliche Verhandlung vor dem Hess. Finanzgericht in Kassel unter dem Vorsitz seines Präsidenten hat mich dann zu einem schriftsätzlichen Plädoyer animiert. Ich habe mich bemüht, die angekündigte Zurückweisung meiner Klage zu einer (verfassungs)rechtlich als auch ethisch eher unlösbaren Aufgabe zu machen. Ein Schwerpunkt des Plädoyers liegt bei der Begründung des Widerstandsrechts gemäß Art 20 IV GG und beinhaltet letztlich den Vorwurf, dass ausgerechnet die verbeamteten Justizjuristen erneut den Rechtsstaat verraten, weswegen insbesondere gegenüber der Justizbürokratie Widerstand angesagt ist.